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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3067/23

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1, EStG § 77 Abs. 2, EStG § 77 Abs. 3 S. 1, GKG § 42 Abs. 1 S. 1, GKG § 42 Abs. 3, GKG § 52 Abs. 3 S. 1, GKG § 52 Abs. 3 S. 2, GKG § 52 Abs. 3 S. 3, FGO § 40 Abs. 1, AO § 108 Abs. 3, AO § 122 Abs. 2a, RVG § 23 Abs. 1 S. 1, RVG § 23 Abs. 1 S. 3

Klageart für Beantragung eines höheren Kostenerstattungsbetrags in Kindergeldangelegenheiten nach § 77 EStG

Anwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO für den Drei-Tages-Bekanntgabe-Zeitraum des § 122 Abs. 2a AO bei elektronischer Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

für Kostenerstattung nach § 77 EStG maßgeblicher Geschäfts- bzw. Streitwert

Berücksichtigung von über den Gegenstand des Klageverfahrens hinausgehenden zukünftigen Kindergeldansprüchen beim Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG

Leitsatz

1. Für die Beantragung eines höheren als des von der Behörde bislang festgesetzten Kostenerstattungsbetrags nach § 77 EStG ist die statthafte Klageart die Verpflichtungsklage und nicht die Anfechtungsklage (gegen sowie gegen ).

2. Bei elektronischer Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist auf den Drei-Tages-Zeitraum nach § 122 Abs. 2a AO die Regelung zum Fristende nach § 108 Abs. 3 AO anwendbar, sodass es zu einer Verschiebung des Bekanntgabedatums von einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend auf den nächstfolgenden Werktag kommt.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann die Behörde auch ohne ausdrückliche Tenorierung konkludent nach § 77 Abs. 2 EStG für notwendig erklären, indem sie im Rahmen der Kostenfestsetzung die Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach als erstattungsfähig behandelt vgl. ().

4. Die Höhe der auf Antrag nach § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts festzusetzenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften des RVG. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren die Vorschriften des GKG maßgeblich. Diese Wertvorschriften gelten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Hiervon ist bei einem außergerichtlichen Vorverfahren in Kindergeldangelegenheiten auszugehen.

5. § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG ist nicht als eine die Regelung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Ganzen verdrängende Spezialregelung zu verstehen. Vielmehr konkretisiert und begrenzt § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG lediglich die Höhe des Betrages der zukünftigen Auswirkungen für den Kläger, der nur unter den Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in den Streitwert einfließt, also wenn die zukünftigen Auswirkungen dem Grunde nach offensichtlich absehbar sind (Anschluss an und ; gegen sowie gegen (PKH).

6. Die Feststellung offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann auch darauf gestützt werden, dass die Behörde ihr Handeln im Verwaltungsverfahren bezüglich zukünftiger Regelungszeiträume an der Entscheidung im Verwaltungsverfahren betreffend dem zu betrachtenden gegenwärtigen Regelungszeitraum ausrichtet.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 7
DAAAJ-57837

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