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Die Sicherung des Kostenerstattungsanspruchs durch Abtretung
Zur Verhinderung der Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung seitens des Finanzamts ist der Kostenerstattungsanspruch frühzeitig an den Berater abzutreten und dies dem Finanzamt wegen § 407 BGB anzuzeigen.
[i]Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs Sachverhalt:
Gewinnt ein Steuerberater für seinen Mandanten ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht, trifft das Gericht regelmäßig eine Kostengrundentscheidung dahingehend, dass die Kosten des Verfahrens vom beklagten Finanzamt zu tragen sind. Auf einen entsprechenden Antrag beschließt das Finanzgericht in der Regel zudem, dass die Hinzuziehung eines Steuerberaters für das Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dem Kläger steht damit ein Kostenerstattungsanspruch gegen das Finanzamt zu, welcher die Gerichtskosten und die Steuerberaterkosten in gesetzlicher Höhe für das Einspruchsverfahren und das Klageverfahren abdeckt.
[i]Aufrechnung durch das FinanzamtHat das Finanzamt seinerseits fällige Steuerforderungen gegen den Kläger, kann es die Aufrechnung erklären (§§ 387 ff. BGB) und so den Kostenerstattungsanspruch des Klägers erfüllen, ohne dass dieser eine Zahlung erhält. Den Vergütungsanspruch seines Beraters muss der Kläger dann anderweitig erfüllen, was gegebenenfalls auch den Vergütungsans...