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BMF 15.02.2017 IV A 3 - S 0336/07/10010-02, NWB 18/2017 S. 1340

Abgabenordnung | Billigkeitsmaßnahmen bei von Landesbehörden verwalteten Steuern

Das BMF regelt mit Schreiben vom , wann bei Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, jeweils die Zustimmung des BMF einzuholen ist.

Anmerkung:

Danach werden die obersten Finanzbehörden der Länder die vorherige Zustimmung des BMF einholen bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 € und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll; bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 € übersteigt; bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 € übersteigt; bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nich...