Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom Seite 10

Heilpraktiker: Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für Umsatz­steuerfreiheit notwendig

Tätigkeit eines „Heilers“ nicht umsatzsteuerfrei

Lukas Hendricks

Eine Tätigkeit als „Heiler“ durch Handauflegen ist keine Tätigkeit i. S. des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) und daher nicht ohne Weiteres gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem HeilPrG. Das hat das FG Schleswig-Holstein mit rechtskräftigen in Abgrenzung zum (BStBl 2014 II S.126) bezüglich eines Podologen entschieden.

I. Urteilsfall

1. Sachverhalt

Im Urteilsfall erbrachte der Kläger als „Heiler“ Leistungen gegenüber Menschen mit verschiedenen Leiden wie z. B. Warzen, Gürtelrosen, Raucherabgewöhnung, Raucherbeine, Rückenprobleme, Herzerkrankungen und Übergewicht.

Die Heilung sollte dadurch erfolgen, dass der Kläger sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle des Körpers legte, welche er nach dem Ge­spräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Hand­auflegen sollte die Heilung bzw. Linderung des jeweiligen Leidens herbeigeführt werden. Der Kl...