Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung und Verwaltung
Stationierungstruppen der NATO-Partner sind in Deutschland inner- und außerhalb ihrer Stützpunkte gewichtige wirtschaftliche Faktoren, mag auch die Zahl der stationierten Personen und der Anlagen seit dem Ende des kalten Krieges stark abgenommen haben. 2014 hielten sich noch immer ca. 58.000 Personen in ihrer Eigenschaft als Soldaten in Deutschland auf – ohne Berücksichtigung des zivilen Gefolges und der zahlreichen Angehörigen. Die weitaus meisten dieser Personen werden aus den USA nach Deutschland entsendet. Die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder sowie ihre Angehörigen im Inland nehmen in vielfältiger Weise Lieferungen und Dienstleistungen in Anspruch. Leistungen an die in Deutschland stationierten amerikanischen, belgischen, britischen, französischen, kanadischen und niederländischen Streitkräfte sind – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (im Folgenden: NATOZAbk) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vorschrift ist nicht die einzige Umsatzsteuerbefreiung, die NATO-Partner in Deutschland genießen, aber die praktisch wichtigste.
Die Voraussetzungen der Um...