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BGH 29.03.2017 VIII ZR 45/16, NWB 17/2017 S. 1273

Mietrecht | Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs

Ein Vermieter darf eine Wohnung nur dann wegen eines ausschließlichen Berufs- oder Geschäftsbedarfs kündigen, wenn der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für ihn einen Nachteil von einigem Gewicht darstellt.

Anmerkung:

Im Streitfall war der Beklagte seit mehreren Jahrzehnten Mieter einer 27 m 2 großen Zweizimmerwohnung in Berlin. Die Klägerin hat die Wohnung im Jahr 2008 durch Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben und ist als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten. Der Ehemann der Klägerin [i]Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs Eisenschmid, NWB 38/2015 S. 2806betreibt im ersten Geschoss des Vorderhauses des Anwesens, in dem sich die vom Beklagten genutzte Wohnung befindet, ein Beratungsunternehmen. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, ihr Ehemann benötig...