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BFH 19.01.2017 III R 31/15, NWB 17/2017 S. 1270

Abgabenordnung | Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind – außer in den Fällen des § 72 EStG – für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig. Die Familienkasse Sachsen ist örtlich zuständig, wenn ein „Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind [...] ihren Wohnsitz [...] in Polen“ haben. (2) Hat eine örtlich unzuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen.

Anmerkung:

In diesem Fall der nicht nur für einen Ausländer verwirre...