Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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§ 6 Voraussetzungen der Befugnis zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
I. Steuer
1Eine Zweitwohnungsteuer ist materiell-rechtlich eine Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (dazu Erster Teil § 2 Rn. 2), wenn sie der Erzielung von Einnahmen dient, ohne eine Gegenleistung für besondere Leistungen darzustellen. Die zulässigen Lenkungszwecke einer Zweitwohnungsteuer – die Veranlassung zur Ummeldung eines Nebenwohnsitzes in den Hauptwohnsitz und die Erhöhung des Wohnungsangebots für die einheimische Bevölkerung, insbesondere für Studenten an den Hochschulen vor Ort – ändern in aller Regel nichts am Steuercharakter, denn sie entfalten regelmäßig nicht die Wirkung einer verbindlichen Verhaltensregel (dazu Erster Teil § 2 Rn. 8). Vielmehr hängt eine etwaige Ausweichreaktion maßgeblich vom Willen der Steuerpflichtigen ab. Für den Steuercharakter ist es unschädlich, wenn das Aufkommen aus der Zweitwohnungsteuer z. B. in bestimmte öffentliche Einrichtungen fließen soll, solange dies nicht in der Satzung festgeschrieben wird (dazu Erster Teil § 2 Rn. 9).
II. Verbrauch- oder Aufwandsteuer
2Eine Zweitwohnungsteuer hat im Regelfall den Charakter einer Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (dazu Erster Teil § 2 Rn. 12). Wäh...