Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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§ 2 Voraussetzungen der Befugnis zur Erhebung kommunaler Steuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
1Da das den Kommunen teilweise übertragene Steuer(er)findungsrecht eine aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG abgeleitete Kompetenz ist, haben die Kommunen die Befugnis zur Erhebung von Steuern nur unter den darin genannten Voraussetzungen. Dies bedeutet:
Die eingeführte Abgabe muss eine Steuer sein.
Die Steuer muss dem Typus einer Verbrauch- oder Aufwandsteuer entsprechen.
Es muss sich um eine „örtliche“ Steuer handeln.
Die Steuer darf keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein (sog. Gleichartigkeitsverbot).
I. Steuern
2Für das Vorliegen einer Steuer genügt es nicht, dass eine Kommune eine Abgabe als „Steuer“ bezeichnet. Die Abgabe muss nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt eine Steuer sein. Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Es handelt sich um öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („vorau...