NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 315e n. F.
I. Regelungsinhalt
1 § 315e HGB (entspricht § 315a HGB a. F.) regelt die freiwillige oder verpflichtende Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards.
2Für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen (→ § 264d Rz. 1) ergibt sich die Pflicht (→ Rz. 6), den Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen, bereits aus Art. 4 der unmittelbar als nationales Recht wirksamen sog. IAS-VO der EU. § 315e Abs. 1 HGB sieht für die Unternehmen jedoch über die IFRS hinausgehend ergänzende Pflichten (Währung, Sprache, bestimmte Anhangangaben, Lagebericht) vor (→ Rz. 8 ff.).
Voraussetzung ist dabei stets, dass überhaupt eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht. Dies ist nach nationalem Recht und nicht nach der IAS-VO zu beurteilen (→ Rz. 5).
3Art. 5 der IAS-VO lässt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht (→ Rz. 6), ob auch für nicht oder noch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die Anwendung der IFRS vorgeschrieben oder zugelassen wird. Der deutsche Gesetzgeber setzt dieses Wahlrecht zur IFRS-Anwendung Folgendermaßen um:
Nach § 315e Abs. 2 HGB besteht für Mutterunternehmen, die zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers an einem organisierten Markt beantragt, aber noch nicht erhalten ...