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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 08-09 | Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken

Das BMF hat in mehreren Punkten den UStAE geändert, was den Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG angeht. So wird z. B. erläutert, dass es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, wenn in einem Hotel Konferenz-, Seminar- oder Tagungsräume einschließlich der Konferenztechnik überlassen werden.

Track 08 | Klarstellungen und Konkretisierungen zu grundstücksbezogenen Leistungen

Wir kommen nun zur Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat in mehreren Punkten den UStAE geändert, was den Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken angeht. Die Klarstellungen und Konkretisierungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Ob die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird oder nicht, ist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich.

Unter die Regelung fallen nur Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht werden. Für Ingenieur- oder Planungsleistungen heißt dies nach dem aktuellen BMF-Schreiben: Der Belegenheitsort ist nur dann maßgeblich, wenn der Standor...