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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 21 | Erbschaftsteuer: Nur rechtsfähige Familienstiftungen unterliegen der Ersatzerbschaftsteuer

Der BFH hat entschieden, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Für den BFH ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus.

Eine nichtrechtsfähige Stiftung muss keine Ersatzerbschaftsteuer zahlen. – Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.

Das Vermögen einer inländischen Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. Zweck dieser Bestimmung ist es, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen zu besteuern. Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln waren der Meinung: Das gilt auch für nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger. Der BFH teilt diese Auffassung hingegen nicht. Maßgeblich sei allein das Zivilrecht. Danach haben nichtrechtsfähige Stiftungen aber keine eigene Rechtspersönlichkeit un...