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Überlegungen zur Zweckadäquanz der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelunterlegung im Kreditgewerbe
Vor dem Hintergrund der bankenaufsichtsrechtlichen Zielsetzungen des Gläubiger- und Funktionenschutzes gilt die Unterlegung von Risiken mit Eigenmitteln seit langem als das Kernstück regulatorischer Vorgaben im Kreditgewerbe. Kreditinstitute haben in diesem Zusammenhang, in Abhängigkeit von ihren eingegangenen Erfolgsrisiken, ein Mindestmaß an Eigenmitteln vorzuhalten. Fraglich ist dabei – insbesondere nach den leidvollen Erfahrungen der Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2007 ff. –, ob die gegenwärtige Ausgestaltung der Eigenmittelunterlegung die intendierten Ziele des Gläubiger- und Funktionenschutzes vollumfänglich erreichen kann oder ob es nicht auch ergänzend eines grundsätzlichen Kulturwandels bei Banken zur Steigerung des Zielerreichungsgrades der Bankenaufsicht bedarf.
1 Ziele staatlicher Überwachung von Kreditinstituten
Zur Begründung einer staatlichen Aufsicht im Kreditgewerbe werden gemeinhin verschiedene Argumente vorgetragen. Als die zentralen Gründe einer regulatorischen Überwachung von Banken in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung gelten der Schutz der Gläubiger (Gläubigerschutz) einerseits sowie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens (Fu...