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USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 2

Lieferungen aus einem Konsignationslager

Peter Mann

Bereits mit hatte der BFH eine Entscheidung zum Konsignationslager getroffen. Darin hatte er entschieden, dass bei einer kurzen Unterbrechung der bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet begonnenen Versendung sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG richtet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Abnehmer der Ware bei Beginn der Warenbewegung schon feststeht. Es liegt dann im Ausgangsmitgliedstaat eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Eine Registrierungspflicht des Betreibers des Konsignationslagers entfällt damit. In dem aktuellen Verfahren zeigt der BFH die Grenze dieser Rechtsprechung auf. Obwohl auch in diesem Fall der Abnehmer der Lieferung grundsätzlich feststand, kam es nicht zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Vielmehr führte in diesem Fall der Betreiber des Lagers steuerpflichtige Inlandslieferungen aus. Der Unterschied zu der bestand darin, dass der Abnehmer keine endgültige Verpflichtung zur Abnahme der Waren hatte. Vielmehr konnte er die nicht benötigte Ware wieder zurückgeben.

A. Leitsätze

1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine ...