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Bau, Betrieb und Unterhaltung von Sport- und Freizeitanlagen – mehrere umsatzsteuerrechtliche Aspekte sind zu beachten
Das FG hatte zu entscheiden, ob ein Organschaftsverhältnis zwischen einer GmbH und ihrem einzigen Gesellschafter – einem e. V. – besteht, wenn der Geschäftsführer und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins die GmbH-Geschäftsführung bilden. Weiterhin war strittig, ob die Vermietung einer Sportanlage in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, mit entsprechender Konsequenz einer Kürzung des Vorsteuerabzugs sowie einer Berichtigung gem. § 15a UStG. Und schließlich war zu klären, ob die Mindestbemessungsgrundlage zur Anwendung kommen muss, wenn der e. V. als Mieter der Sportanlagen eine unter den Betriebskosten liegende Miete an die GmbH zu zahlen hatte.
A. Sachverhalt
Die A-GmbH (Klägerin) wurde mit Vertrag vom gegründet. Gesellschaftszweck ist der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Sport- und Freizeitanlagen auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grundstück. Alleiniger Gesellschafter war zunächst der B e. V.
Seit sind der B e. V. sowie der Förderverein C e. V. zu je 50 % an der A-GmbH beteiligt. Geschäftsführer der A-GmbH waren in den Streitjahren der stellvertretende Vors...