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FG Berlin-Brandenburg 13.02.2017 7 V 7346/16, BBK 8/2017 S. 358

Buchführung | Hinzuschätzung beim bilanzierenden Friseur bei einer Kassenführung mit Notizzetteln

Die Buchführung eines bilanzierenden Friseurs ist nicht ordnungsgemäß, wenn der Friseur die täglichen Kassenberichte nicht auf täglichen Auszählungen, sondern auf der Grundlage loser Notizzettel erstellt. Außerdem hatte der Friseur von der Zwischensumme laut Kassenbericht auch bargeldlose Zahlungen abgezogen und im Gegenzug auch EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch erfasst. Schließlich lag der erklärte Rohgewinn auch unter den Rohgewinnsätzen laut Richtsatzsammlung.

[i]Korrektur der HinzuschätzungDamit hat der Friseur seine Einzelaufzeichnungspflicht verletzt, und die im Kassenbericht eingetragene Summe war nicht mehr nachvollziehbar. Das FA war deshalb zur Hinzuschätzung berechtigt.

Hinweis:

Die [i]Tägliche Auszählung erforderlichEinzelaufzeichnungspflicht leitete das FG aus § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sowie aus § 22 UStG ab. Nach dem FG müssen bei einer Kassenbuc...