Gründe
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin vercharterte im Streitjahr (1984) eine Segeljacht. Hieraus entstand ihr ein Verlust in Höhe von ... DM, den sie in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend machte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) vertrat die Auffassung, es handele sich um sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und lehnte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG die Verrechnung des Verlustes ab.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 635 veröffentlichten Urteil u.a. aus, das FA habe die Einkünfte aus der Vercharterung der Jacht zu Recht nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilt. Mangels Eintragung in das Schiffsregister habe die Jacht nicht zum unbeweglichen Vermögen i.S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört. Falle die Tätigkeit unter keine andere Einkunftsart, führe sie bei der Vermietung eines beweglichen Gegenstandes zu sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, die —wenn sie negativ seien— gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürften. Zu Unrecht mache die Klägerin geltend, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt zu haben; es fehle am Merkmal der Selbständigkeit.
Die Revision der Kläger wies der nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurück. Die Tätigkeit der Klägerin sei nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als eine unter § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG fallende Vermietungstätigkeit anzusehen.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger hin hat das (BVerfGE 99, 88) den aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG in den seit den Veranlagungszeiträumen 1984 geltenden Fassungen sei, soweit er sich auf laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände beziehe, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Die Verfassungswidrigkeit habe die Nichtigkeit der Vorschrift in dem im Tenor bestimmten sachlichen und zeitlichen Umfang zur Folge. Damit seien die Verluste aus der Vermietung beweglicher Gegenstände i.S. des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG für die vergangenen Veranlagungszeiträume entsprechend den das Einkommensteuergesetz bestimmenden allgemeinen Regeln über Verlustausgleich und Verlustabzug zu behandeln.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich in dem beim BFH anhängigen Verfahren erneut geäußert.
Die Kläger sind der Ansicht, der BFH könne und müsse nunmehr in der Sache selbst entscheiden und den geltend gemachten Verlust antragsgemäß berücksichtigen; nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des FG sei von einer unter § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG fallenden Vermietungstätigkeit der Klägerin auszugehen.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung im Streitjahr 1984 bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG einen Verlust in Höhe von 5 563,89 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA macht geltend, im Streitfall sei noch zu prüfen, ob die Klägerin die Segeljacht mit Einkünfteerzielungsabsicht verchartert habe. Das FG habe zwar zu Recht entschieden, dass die Chartereinkünfte der Klägerin als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zu behandeln seien. Da negative Einkünfte aus dieser Einkunftsart ohnehin nicht mit anderen positiven Einkünften hätten verrechnet werden dürfen, habe das FG aber nicht ermitteln müssen, ob die Klägerin mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe. Diese Ermittlungen seien jetzt nachzuholen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Das FG hat es zu Unrecht abgelehnt, den Verlust bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen.
a) Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1, 1 a, 2 oder 4 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin eine —einen beweglichen Gegenstand darstellende— Segeljacht vermietet und dadurch sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt. Hiervon ist auch der BFH im aufgehobenen Beschluss vom X R 63/89 ausgegangen.
b) Aus dem Urteil der Vorinstanz ergibt sich darüber hinaus, dass die Klägerin im Streitjahr mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Die entsprechende Feststellung ist Sache der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, die das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen kann, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (z.B. Senatsurteil vom IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650, m.w.N.).
c) Das FG hat in seiner Entscheidung die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht nicht offen gelassen (vgl. zu einem solchen Sachverhalt , BFH/NV 1999, 917), sondern ist (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Klägerin mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat; denn nach Auffassung des FG hat die Klägerin mit ihrer Tätigkeit sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt. Dies setzt voraus, dass die Leistungen i.S. der Vorschrift mit Einkünfteerzielungsabsicht —d.h. mit der Absicht der Vermögensmehrung— erbracht worden sind. Eine nicht auf eine Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt weder zu Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) noch zu sog. Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) und also auch nicht zu sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG (, BFHE 188, 17, BStBl II 1999, 366, unter 4., m.w.N.). Angesichts der (geringen) Höhe des Verlustes im —das erste Jahr der Betätigung der Klägerin bildenden— Streitjahr ist die der Entscheidung des FG zugrunde liegende Annahme, die Klägerin habe die Segeljacht mit Einkünfteerzielungsabsicht verchartert, zumindest möglich und bindet damit den Senat.
2. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es mit der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88 maßgeblichen Rechtslage nicht übereinstimmt. Das FG hat seine Klageabweisung auf den völligen Ausschluss der Verlustverrechnung bei Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG gestützt. Das BVerfG hat im zuvor genannten Beschluss diese Vorschrift für nichtig erklärt und darauf hingewiesen, dass damit —u.a. im Streitfall— die allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes über Verlustverrechnung und Verlustausgleich Anwendung finden. Der durch die Vermietung des beweglichen Gegenstandes im Streitjahr eingetretene Verlust bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist steuermindernd zu berücksichtigen.
3. Die Zurückverweisung der Sache ist wegen fehlender Spruchreife geboten, damit das FG überprüft, in welcher Höhe den Klägern noch Kinderfreibeträge gemäß § 53 EStG (eingefügt durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Familienförderung vom , BGBl I 1999, 2552) zu gewähren sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1081 Nr. 9
DStRE 2000 S. 739 Nr. 14
LAAAA-66300