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BFH 31.01.2017 IX R 10/16, StuB 7/2017 S. 289

Einkommensteuer | Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Eine Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. (2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar. (3) Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist (Bezug: § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2, § 3 Nr. 26, § 3 Nr. 26a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; § 15, § 16, § 18 JVEG).

Praxishinweise

Ein ehrenamtlicher Richter ist an Gerichtsverfahren als Richter beteiligt und wird teilweise als Laienrichter bezeichnet. Je nach Zuständigkeit haben ehrenamtliche Richter unterschiedliche Bezeichnungen Sie heißen gem. § 45a Deutsches...