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Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei fehlenden Programmierunterlagen; „30/70-Methode“ als Schätzungsmethode
(1) Besteht grundsätzlich eine Manipulationsmöglichkeit der Registrierkasse und können keine Programmierunterlagen vorgelegt werden, ist es Aufgabe des Stpfl., anhand geeigneter (Ersatz-)Unterlagen, ggf. unter Hilfestellung des Kassenherstellers, darzulegen, wie die Kasse programmiert worden ist. (2) Die sog. „30/70-Methode“ ist grundsätzlich eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsinternen Daten aufbaut (Bezug: § 147 Abs. 1 Nr. 1, § 158, § 162 Abs. 2 Satz 2 AO).
Im Ausgangsfall hielt eine Betriebsprüferin die Buchführung einer Speisewirtschaft im gesamten Prüfungszeitraum nicht für ordnungsgemäß. Für die Jahre 2008 und 2012 führte sie deswegen eine Kalkulation nach Anteilen durch und ermittelte auf Grundlage der vom Gastwirt vorgelegten Un...