Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 15 vom Seite 1077

BAG klärt wichtige Grundsatzfragen zum Mindestlohn

Gerald Eilts

[i]Steinheimer/ Krusche, NWB 37/2016 S. 2806Das Mindestlohngesetz selbst trifft keine Aussagen dazu, welche Lohnbestandteile auf das Mindestentgelt anzurechnen sind. Das BAG hat jetzt in seinem Urteil vom - 5 AZR 374/16 NWB PAAAG-38285 erneut zum wichtigen Thema „Anrechenbare Bezüge“ Stellung genommen und dabei grundsätzliche Vorgaben gemacht.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine im Schichtdienst eingesetzte Telefonistin geklagt, deren monatliche Vergütung sich aus folgenden Komponenten zusammensetzte:

  • Bruttogrundgehalt,

  • Wechselschichtzulage,

  • Funkprämie gemäß Tarifvertrag und

  • zwei Leistungsprämien gemäß Betriebsvereinbarung.

Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, die Zulagen und Prämien dürften bei der Prüfung der Mindestlohnerfüllung nicht berücksichtigt werden.

Begründung des BAG

[i]Vorinstanzen urteilten uneinheitlich, BAG wies Revision der Klägerin zurückDie Vorinstanzen urteilten dazu uneinheitlich: Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Berufung statt. Im Revisionsverfahren allerdings stellte sich das BAG auf die Seite der Arbeitgeberin und kam zu dem Ergebnis, das Unternehmen habe den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung des Bruttogehalts sowie der Zulagen und Prämien erfüllt.

[i]BAG: EuGH-Rechtsprechung zum Arbeitnehmerentsenderecht sei zu beachtenI...