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Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer
Subjektbezogenheit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Der BFH hat zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemeinschaftlicher Nutzung durch ein Ehepaar bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG subjektbezogen auszulegen ist.
Begünstigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen sind allerdings gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG bis zu 1.250 € abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Gemeinschaftliche Nutzung durch Eheleute
Die Kläger im Verfahren VI R 53/12 sind Eheleute, die ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 26 qm gemeinsam nutzten. Das Einfamilienhaus gehört ihnen jeweils zur Hälfte. Das Finanzamt berücksichtigte für die Streitjahre 2007 und 2008 die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 1.250 € und ordnete diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte (625 €) zu (sog. objektbezogene Auslegu...