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KSR Nr. 4 vom Seite 2

Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen

Keine Rückstellung für öffentlich-rechtliche, wohl aber für privatrechtliche Verpflichtungen

Jan Christoph Schumann

Eine Wartungsverpflichtung nach § 6 LuftBO ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, denn wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung ist das Erreichen der zulässigen Betriebszeit. Eine privatrechtliche betriebszeitabhängige Verpflichtung zur Zahlung in eine Wartungsrücklage gilt hingegen Vergangenes ab. Die Bildung einer Rückstellung ist geboten.

Sachverhalt und Entscheidung des BFH

Die Klägerin war im Streitjahr 2005 gegenüber dem Leasinggeber zur Instandhaltung und Wartung der geleasten Flugzeuge auf eigene Kosten verpflichtet. Neben den regulären Leasingraten hatte sie monatlich fortlaufend festgesetzte Zahlungen in Höhe der voraussichtlichen Instandhaltungskosten in eine Wartungsrücklage des Leasinggebers zu leisten. Der Zahlungsverpflichtung konnte sie sich durch Gestellung einer Bankbürgschaft entziehen. Unabhängig davon, ob der Flugbetrieb über die vertraglich vereinbarte Betriebszeit hinaus fortgesetzt wurde, war die Wartungsverpflichtung zu erfüllen. Bei Beendigung des Leasingvertrags vor Durchführung einer Wartung wurde sie dadurch erfüllt, dass der Leasingnehmer die Wartungsrücklage vereinnahmte oder die Bankbürgschaft in entsprechender Höhe in Anspr...