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FG Köln 24.11.2016 10 K 659/16, BBK 7/2017 S. 313

Steuerrecht | Geldbuße an Kartellamt keine Betriebsausgabe

Eine vom Bundeskartellamt verhängte Geldbuße ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar, wenn die Geldbuße lediglich ahndenden Charakter hat und nicht den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll.

[i]Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG Das Abzugsverbot ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, der die Abziehbarkeit von Geldbußen ausschließt. Zwar gilt das Abzugsverbot nach Satz 4 der Vorschrift nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verstoß gegen das Kartellrecht erlangt wurde, durch die Geldbuße abgeschöpft worden ist.

[i]Keine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils Diese Ausnahme war im Streitfall aber nicht anwendbar: Denn in dem Bußgeldbescheid war ausdrücklich ausgeführt, dass die Geldbuße „ausschließlich ahndenden Charakter“ habe und dass „der wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft werde“. Angesichts dieser Begründung war es unbeachtlich, da...