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Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung durch abberufenen Geschäftsführer
BGH schafft Rechtssicherheit
Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt bei der GmbH grds. durch den oder die Geschäftsführer (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Dabei war bislang die für die Praxis – insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten – wichtige Frage, ob die Einberufungszuständigkeit des Geschäftsführers analog § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG besteht, solange er im Handelsregister eingetragen ist, auch wenn er nicht wirksam bestellt war oder das Amt zum Zeitpunkt der Einberufung durch Abberufung oder Niederlegung bereits verloren hatte, in Literatur und Rechtsprechung streitig. Klarheit schafft hier nunmehr das NWB LAAAF-90543, wonach die Registerstellung allein nicht ausreicht, um korrekt eine Gesellschafterversammlung einer GmbH einzuberufen. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist nach Ansicht des BGH auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar. Nachfolgender Beitrag stellt diese wichtige Entscheidung des BGH dar und gibt Praxishinweise.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:
GmbH-Gesellschafterbeschluss, Abberufung und Berufung eines Geschäftsführers NWB FAAAB-05354
infoCenter „GmbH-Gesellschafterversammlung“ NWB CAAAB-05663
Eine Kurzfassung die...