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BFH 07.12.2016 II R 21/14, NWB 14/2017 S. 989

Erbschaftsteuer | Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nach dem nicht an.

Anmerkung:

Es ist danach zwischen dem originären Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 dritte Alternative ErbStG und dem derivativen Erwerb als Bestandteil einer Erbschaft zu unterscheiden. Der originäre Erwerb ist nur und erst dann zu besteuern (und als Nachlassschuld absetzbar), nachdem er ernsthaft geltend gemacht wird. Hatte der Erblasser noch einen von ihm nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, zählt dieser unabhängig von der Geltendmachung S. 990durch den Erblasser oder Erwerber zur Erbmasse (zivilrechtliches Verständnis des Erbanfallbegriffs). Ma...