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BGH 09.12.2016 V ZR 124/16, NWB 13/2017 S. 919

Wohnungseigentum | Zuständigkeit für Instandhaltung und Instandsetzung

Wenn die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, unterscheidet und sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zuweist, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Ferner hat der Senat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer den Schaden, der ihm zu ersetzen ist (§ 14 Nr. 4 zweiter Halbsatz WEG), fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen kann, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.

Anmerkung:

Jeder [i]Zur Kostenverteilung in der WEG Lemke, NWB 28/2014 S. 2100Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist (§ 14 Nr. 4 WEG). Der...