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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 10 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Konzerte gilt auch für Clubnächte

Sog. Clubnächte in einem Techno-Club können auch dann als Konzerte i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, wenn es keinen Kartenvorverkauf gibt, der Zugang zur Veranstaltung im Belieben von Türstehern steht, die Gäste tanzen und eine ständige Fluktuation der Gäste gegeben ist.

Bevor wir zu unseren ausführlichen Beiträgen zu wichtigen gesetzlichen Neuerungen kommen, noch der Hinweis auf ein finanzgerichtliches Urteil zur Umsatzsteuer, das in der alternativen Musikszene für Freude gesorgt hat.

In § 12 UStG ist geregelt, welche Umsätze nicht dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, sondern nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG gilt dies für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wurde jüngst darüber gestritten: Sind die sog. Clubnächte im Techno-Club Ostgut in Berlin-Friedrichshain und später auch in seinem Nachfolger, dem Berghain, als Konzerte im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen? Die Finanzrichter aus Cottbus haben dies bejaht. Es handele sich bei den Clubnächten nicht um bloße Tanzveranstaltungen mit ...