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Erwerb sämtlicher Grundstücke einer Immobilien GmbH & Co. KG
I. Sachverhalt
Zur Arrondierung ihres Betriebsgeländes erwirbt die U AG sämtliche Grundstücke von der I GmbH & Co. KG. Die I unterhielt auf diesen Grundstücken zwei Lagerhallen in Leichtbauweise, aus denen sie geringe Einnahmen erzielte. Die I hat weder andere wesentliche Vermögensgegenstände noch Personal. Obwohl die I nur als Verpächterin tätig war und keine gewerbliche Betätigung im eigentlichen Sinne ausübte, unterhielt sie nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einen Gewerbebetrieb, weil bei ihr ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter fungierte.
Die U AG zahlt aufgrund des Arrondierungsinteresses für die Immobilien 500 T€ mehr, als deren Verkehrswert (Zeitwert) entspricht.
II. Fragestellung
Wie sind die über den Zeitwert der Immobilien hinausgehenden Aufwendungen von 500 T€ zu bilanzieren?
III. Lösungshinweise
1. Kein Geschäfts- oder Firmenwert
Die 500 T€ könnten als Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) i. S. von § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB handelsrechtlich und wegen der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) dann auch steuerbilanziell zu aktivieren sein.
Den GoF definiert § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB allerdings als den Teil des Kaufpreises, der beim Erwerb eines Unternehmens den Zeitwert des erworbenen Vermögens ...