Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Abzug des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Der von Bausparkassen gebildete „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar (Bezug: § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 103 Abs. 3, § 109 Abs. 1, § 109a BewG a. F.; § 21a KStG a. F.; § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 6 Abs. 1 BausparkG a. F.; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 HGB).
Der BFH entschied im Urteilsfall zu den Bewertungsstichtagen /1997 und zur damaligen Gesetzeslage. Nach § 98a BewG a. F. wurde der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Weise ermittelt, dass die Summe der Werte, die für die zum Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 103 BewG a. F.) gekürzt wurde. Diese Vorschrift wurde hinsichtlich der Schulden und sonstigen Abzüge in § 103 Abs. 1 BewG a. F. ...