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StuB 6/2017 S. 244

Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zur Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland geäußert (.1.1-3/5 St42 NWB CAAAG-36156).

Hintergrund: Es mehren sich die Anträge auf Verlagerung der Buchführung ins Ausland, wobei häufig die Frage in den Vordergrund gestellt wird, von welcher ausländischen Behörde oder Stelle gem. § 146 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AO die Zustimmung beigebracht werden soll. Wesentliche Inhalte des Schreibens:

  • Die Möglichkeit der Verlagerung wird nicht mehr nur auf Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt, sondern ist auch in andere Staaten möglich.

  • Lediglich die elektronische Buchführung und elektronische Aufzeichnungen bzw. Teile hiervon können verlagert werden. Papierunterlagen sind weiterhin im Inland...