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Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zur Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland geäußert (.1.1-3/5 St42 NWB CAAAG-36156).
Hintergrund: Es mehren sich die Anträge auf Verlagerung der Buchführung ins Ausland, wobei häufig die Frage in den Vordergrund gestellt wird, von welcher ausländischen Behörde oder Stelle gem. § 146 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AO die Zustimmung beigebracht werden soll. Wesentliche Inhalte des Schreibens:
Die Möglichkeit der Verlagerung wird nicht mehr nur auf Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt, sondern ist auch in andere Staaten möglich.
Lediglich die elektronische Buchführung und elektronische Aufzeichnungen bzw. Teile hiervon können verlagert werden. Papierunterlagen sind weiterhin im Inland...