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BFH 08.11.2016 I R 1/15, NWB 12/2017 S. 842

Finanzgerichtsordnung | Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen „Umwandlungserklärung“. (2) Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist.

Anmerkung:

Das Urteil des BFH ist für die Steuerpflichtigen günstig, weil die durch jedwede Klageerhebung ausgelöste Kostenpflicht für den besonderen Fall der Umwandlung einer Sprungklage in einen Einspruch vor Eingang der finanzamtlichen Zustimmungserklärung abgelehnt wurde. Da die anderslautende...BStBl 1959 III S. 222