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Die Änderung von § 50d Abs. 9 EStG durch das BEPS-I-Umsetzungsgesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 166Durch das BEPS-I-Umsetzungsgesetz wurde § 50d Abs. 9 EStG erweitert; der Anwendungsbereich betrifft nun auch ausländische Einkünfte – unterbleibt die ausländische Besteuerung, soll insoweit anstelle der Freistellungs- die Anrechnungsmethode greifen. Damit erstreckt sich die sog. Atomisierung neben Subject-to-tax-Klauseln auch auf Switch-over-Klauseln.
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I. Die beiden Änderungen der Norm
[i]Wortänderung hat zweifache Stoßrichtung gegen NichtbesteuerungIn § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG wurde das Wort „wenn“ durch „soweit“ ersetzt. Die Änderung gilt (1.) im Anwendungsbereich einer eingeschränkten unilateralen Subject-to-tax-Klausel i. S. von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dies soll die Freistellung von ausländischen Einkünften vermeiden, wenn eine Besteuerung im Ausland aufgrund einer fehlenden Anknüpfung (wie Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz) unterbleibt. Sie erfasst (2.) die unilaterale Switch-over-Klausel in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG. Letztere dient der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung bzw. der Niedrigbesteuerung mit einem durch ein DBA begrenzten Steuersatz aufgrund von Qualifikations- oder Zurechnungskonflikten.
[i]DBA-Anwendungsregelung für Übergang zur Anrechnungsmethode für einzelne EinkunftsbestandteileDer neue § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG dient der Übertragung des Atomisierungsgedankens auf bestehende Regelung...