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Die Änderung von § 50d Abs. 9 EStG durch das BEPS-I-Umsetzungsgesetz
Auswirkungen auf Qualifikations- und Zurechnungskonflikte
Durch das BEPS-I-Umsetzungsgesetz erfolgte eine Erweiterung des § 50d Abs. 9 EStG. Im Anwendungsbereich der neuen Fassung sollen ausländische Einkünfte in ihre Bestandteile zerlegt, d. h. atomisiert, werden. Unterbleibt für einzelne Einkunftsquellen bzw. Einkunftsströme eine ausländische Besteuerung, soll insoweit anstelle der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen. Die Anpassung dient insbesondere der Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. Der BFH hatte den von der Finanzverwaltung vertretenen Atomisierungsgedanken im Bereich von Subject-to-tax-Klauseln in jüngerer Zeit erneut abgelehnt. Durch die Anpassung des § 50d Abs. 9 EStG erstreckt sich die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Atomisierung neben Subject-to-tax-Klauseln auch auf Switch-over-Klauseln. Ursächlich dafür dürften seit Einführung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG immer wieder geäußerte Zweifel am Anwendungsbereich der Vorschrift sein. Dieser Beitrag zeigt, dass die gesetzliche Neuregelung zu keiner Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Switch-over-Klauseln über ihren Sinn und Zweck, d. h. der Lösung von Qualifikations- und Zurechnungskonflikten, hinaus führt.
Die Einkünfte-Atomisierung be...