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BFH | Doppelter Leistungsort bei Berechtigung zum Golfen im In- und Ausland
Der Kläger räumte privaten Golfspielern, die bei ihm eine Spielberechtigung erwarben, die Möglichkeit ein, seine eigenen Golfplätze sowie die einer zweiten Gesellschaft zu benutzen, die in Frankreich Golfplätze betrieb. Die Spielberechtigten machten von ihren Berechtigungen je zur Hälfte in Deutschland und in Frankreich Gebrauch. Bei den Leistungen des Klägers handelte es sich nach Meinung des BFH nicht um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, wovon angeblich die deutsche „und wohl auch die französische“ Finanzverwaltung übereinstimmend ausgingen. Die Einräumung einer Spielberechtigung auf einem Golfplatz weise keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück auf. Dies führe jedoch nicht zur Anwendung des Leistungsorts [i]Übereinstimmende Beurteilung der deutschen und französischen Finanzverwaltung soll für Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung genügennach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG. Stattdessen lag der Ort der Leistun...