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BMF | Schiedsverfahren nach dem DBA Schweiz erläutert
Deutschland und die Schweiz haben sich am im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung auf die einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 26 Abs. 5–7 DBA Schweiz verständigt. Zu den im Detail geregelten Fragen gehören jene der Verfahrenseinleitung, der Zuständigkeiten und Fristen, aber auch der Informationsrechte der Beteiligten. Hervorzuheben ist, dass die Schiedsstelle ihre Entscheidung binnen 270 Tagen nach der Ernennung des Vorsitzenden treffen muss.