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Elektronische Übermittlung von Investitionsabzugsbeträgen
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 279Ab 2016 können Investitionsabzugsbeträge nur noch in Anspruch genommen werden, wenn sie nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an die Finanzämter übermittelt werden. Die Finanzverwaltung erhofft sich dadurch eine Reduzierung des Steuerausfallrisikos.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG – E-Bilanz
[i]Erstmalige Steuerfestsetzung Wird der Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung des Abzugsjahres (also vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) geltend gemacht, muss der Abzugsbetrag mit der E-Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Hierfür steht in der E-Bilanz-Taxonomie 5.4 und 6.0 im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung“ eine Taxonomieposition (Bezeichnung: Abrechnungen, Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG) zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein sog. Mussfeld.
[i]Nachträgliche Inanspruchnahme Werden hingegen Investitionsabzugsbeträge zulässigerweise erst nach der erstmaligen Steuerfestsetzung und bereits erfolgter Übermittlung eines E-Bilanz-Datensatzes geltend gemacht, muss für dieses Wirtschaftsjahr ein neuer Datensatz übermittelt werden – mit dem nunmehr zu berücksi...