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BGH 12.01.2017 IX ZR 95/16, NWB 11/2017 S. 776

Insolvenzrecht | Wiederaufleben der Haftung aus harter Patronatserklärung

Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht gegenüber dem Adressaten der Erklärung dahingehend, dass sich der Patronatsgeber entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubigern dazu verpflichtet, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen. Übernimmt eine Muttergesellschaft insoweit eine mit der Bürgschaft oder Garantieerklärung als Sicherungsmittel vergleichbar anzusehende externe harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger von daher im Falle der Uneinbringlichkeit der gesicherten Forderung zum Schadensersatz verpflichtet. Diese – unmittelbare und neben der Tochter bestehende (vgl.