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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 3 vom Seite 4

Zum Umfang einer Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendpsychotherapeut

Christian Schmitte

A. Sachverhalt

Der Kläger ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut und approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Er wurde im Juni 2000 vom Zulassungsausschuss/Psychotherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen aufgrund eines lokalen Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gem. Nr 24 Satz 1 Buchst. a Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BedarfsplRL-Ä) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Im November 2014 beantragte der Kläger, ihn neben seiner Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auch als Psychologischen Psychotherapeuten an seinem bisherigen Vertragspsychotherapeutensitz zuzulassen.

Er trug vor, dass er über die notwendige Fachkunde als Psychologischer Psychotherapeut verfüge. Sein Anspruch ergebe sich aus einer Übergangsregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), in der bestimmt sei, dass die betreffenden Ärzte, welche vor dem im Wege der Sonderbedarfszulassung zugelassen worden seien, eine Anwartschaft auf eine unbeschränkte Vollzulassung und damit eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition erhalten hätten. Dies müsse auch für die Sonderbedarfszulassung eines Kinder- und Jugendlichenpsychother...