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Bilanzierung von out-of-pocket expenses nach IFRS 15
I. Sachverhalt
Beratungsunternehmen B hat im September 01 einen Auftrag für eine Reorganisationsberatung erlangt. Die Arbeiten dauern voraussichtlich von Oktober 01 bis März 02. Vereinbart ist ein Pauschalhonorar von 1 Mio € zzgl. nachgewiesener Reisekosten. Bis sind Reisekosten von 50 T€ angefallen, davon 40 T€ für Hotels, Mietwagen, Bahn- und Flugtickets, sowie 10 T€ für die Nutzung firmeneigener Pkws.
Nach bester Schätzung von Kosten und Leistung ist der Auftrag am zu 50 % fertiggestellt. In 02 werden ähnlich hohe Reisekosten anfallen wie in 01.
II. Fragestellung
Welchen Umsatz hat B für 01 auszuweisen?
Welche Rolle spielen dabei die Reisekosten?
Sind diese als Kosten der Vertragserfüllung zu aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Umsatz nach Leistungsfortschritt
Unabhängig davon, ob der Beratungsauftrag zivilrechtlich als Dienstleistungs- oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist, stellt er nach IFRS 15.35(c) wegen der Kundenspezifität eine zeitraumbezogene Leistung dar (IFRS 15.IE Ex. 14). Entsprechend dem bis zum erbrachten Leistungsfortschritt ist daher nach IFRS 15.31 ff. in 01 keine „Bestandsänderung einer unfertigen Leistung“, sondern bereits ein Umsatz auszuweisen.