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Förderung der Elektromobilität: Fortsetzung und Ausbau der Begünstigung im KraftStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAG-38500 Das am beschlossene „Regierungsprogramm Elektromobilität“ war politische Grundlage für die Änderung des § 3d KraftStG durch das Verkehrsteueränderungsgesetz vom (BGBl 2012 I S. 2431). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 3d KraftStG so umgestaltet, dass über die Fahrzeugart Pkw hinaus alle bis zum erstmals zugelassenen Elektrofahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 KraftStG in den Genuss der Begünstigung kommen. Das Ziel, dass bis 2020 mindestens eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren sollen, ist bei dem überschaubaren Anteil solcher lokal emissionsfreien Fahrzeuge in der Zulassungsstatistik ambitioniert. Ein weiterer Ausbau der Begünstigung im Rahmen des „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ vom (BGBl 2016 I S. 2498) soll zu seiner Erreichung beitragen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Ausdehnung des Begünstigungszeitraums
[i]Rückwirkende Verlängerung des Begünstigungszeitraums auf zehn JahreDurch die Neufassung von § 3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG wird die bisher nur für Neuzulassungen bis zum gewährte Steuerbefreiung von zehn Jahren auf bis zum erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge ausgeweitet. Diese Vergünstigung gilt rückwirkend, d. h. auch für in der Zeit vom bis zum Inkrafttreten de...