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Bilanzierung | Bilanzierung beim Sale-and-lease-back
Ein Wirtschaftsgut ist im Rahmen eines Sale-and-lease-back dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts länger ist als die Dauer des Leasingvertrags und der Leasinggeber ein Andienungsrecht hat, d. h. nach Ablauf des Vertrags vom Leasingnehmer den Erwerb des Wirtschaftsguts verlangen darf.
[i]Kein wirtschaftliches Eigentum des LeasingnehmersDer Leasingnehmer hat dann nämlich keinen Zugriff auf das Wirtschaftsgut nach Ablauf des Vertrags und damit auch kein wirtschaftliches Eigentum, sondern muss abwarten, wie sich der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer entscheidet. Daher kann der Leasinggeber auch die AfA auf das Wirtschaftsgut vornehmen.
[i]Wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Andienungsrechts irrelevantNach dem BFH kommt es nicht darauf an, ob das Andienungsrecht für den Leasinggeber wirtschaftlich vorteilhaft ist. Denn selbst wenn das Andienung...