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Bayerisches Landesamt für Steuern 20.01.2017 S 0316.1.1-3/5 St42, BBK 5/2017 S. 216

Buchführung | Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland gemäß § 146 Abs. 2a AO geäußert und weist darauf hin, dass die Papierunterlagen weiterhin im Inland aufbewahrt werden müssen. Außerdem soll die Verlagerung nicht bewilligt werden, wenn die Besteuerung beeinträchtigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn [i]Beeinträchtigung der Besteuerung der Unternehmer die Steuererklärungen bislang nicht pünktlich abgegeben hat, wenn gegen ihn Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sind oder wenn gegen ihn wegen Steuerrückständen vollstreckt wird.

Hat der [i]Unverhältnismäßigkeit der RückverlagerungUnternehmer die elektronische Buchführung bereits vor dem ins Ausland verlagert, also vor dem Inkrafttreten des § 146 Abs. 2a AO, kann das FA zwar die Rückverlagerung in das Inland verlangen. Die Aufforderung der Rückverlag...