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Berechnung des Veräußerungspreises gem. § 17 EStG
Schadensersatz von dritter Seite beeinflusst Veräußerungsgewinn in der Regel nicht
Leistet der ehemalige Berater im Rahmen eines Vergleichs Schadensersatz an den Erwerber von Gesellschaftsanteilen (z. B. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks), mindert dies beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht eine solche Zahlung auch nicht den Veräußerungserlös.
Veräußerungspreis i. S. von § 17 EStG
Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts als Gegenleistung erhält (, BStBl 2016 II S. 212). Hierzu können auch Leistungen eines Dritten gehören, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile erhält und die daher bei wirtschaftlicher Betrachtung als Bestandteil des Veräußerungspreises anzusehen sind (vgl. , nv). Der BFH hat nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen auch Schadensersatzleistungen von dritter Seite Bestandteil des Veräußerungspreises sein ...