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EuGH sieht keinen schädlichen Wettbewerb bei Anschluss- und Benutzungszwang
Insbesondere durch die Neueinführung von § 2b UStG steht die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zunehmend im Fokus. Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig sind, es sei denn, die Behandlung als Nichtunternehmer führt zu größeren Wettbewerbsverzerrungen. Diese Regelung basiert auf Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL (vgl. BT-Drucks. 18/6094 S. 91), mit dessen Auslegung sich der , National Roads Authority, zu beschäftigen hatte. Das Urteil in einem irischen Verfahren bietet somit auch für die Auslegung von § 2b UStG wertvolle Hinweise.
Streitig waren die Umsätze der National Roads Authority (Nationale Straßenbehörde Irlands, im Folgenden: NRA) aus der Erhebung von Mautgebühren auf von ihr selbst betriebenen Nationalstraßen. Die NRA ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe die Verwaltung des nationalen Straßennetzes ist. Sie hat die Verfügbarkeit eines effizienten Nationalstraßennetzes zu gewährleisten. Die NRA trägt deshalb die Gesamtverantwortung für Planung,...