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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 2833/12 EFG 2017 S. 411 Nr. 5

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1 S. 1, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, AO § 8, AO § 14 S. 1, AO § 14 S. 3, DBA-Rumänien Art. 4 Abs. 2 Buchst. a

Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung: Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auch bei beschränkter Steuerpflicht, objekt- bzw. mietvertragsbezogene Prüfung, Zusammenhang mit Grundstücksverkauf, sehr lange Dauer erforderlicher Renovierungen

beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitzen im Inland und Rumänien und Lebensmittelpunkt in Rumänien

Leitsatz

1. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung gelten für beschränkt Steuerpflichtige genauso wie für unbeschränkt Steuerpflichtige. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Gründe für eine andere Beurteilung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen.

2. Hat eine natürliche Person zwar einen Wohnsitz im Inland, zusätzlich jedoch auch einen Wohnsitz in Rumänien und dort ihren Lebensmittelpunkt, so gilt sie als in Rumänien ansässig (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Rumänien) und ist deswegen im Inland nicht unbeschränkt, sondern beschränkt steuerpflichtig.

3. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei einem Vermieter mit einem umfangreichen Immobilienvermögen objektbezogen, d. h. für jedes einzelne Vermietungsobjekt gesondert vorzunehmen. Werden mehrere Objekte vermietet, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist auch dann jeweils auf das einzelne Mietverhältnis bezogen, wenn sich mehrere Objekte auf einem Grundstück befinden.

4. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Wohnung wird grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht unwiderleglich vermutet, es sei denn, das Objekt wird in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung (i. d. R. bis zu 5 Jahren) tatsächlich veräußert oder das renovierungsbedürftige Objekt steht leer.

5. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der jeweiligen Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Die Einzelumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

6. Auch wenn es zwar grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit zur weiteren Vermietbarkeit erforderliche Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere, ob diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden, ist ihm lediglich ein zeitlich begrenzter Beurteilung- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss. Ist der Steuerpflichtige jahrelang untätig bzw. nicht ausreichend tätig, kann sein Entscheidungsspielraum überschritten sein und die Einkunftserzielungsabsicht entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 411 Nr. 5
EStB 2017 S. 247 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2017 S. 282
PIStB 2017 S. 210 Nr. 8
AAAAG-38332

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