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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 90

Aktuell anhängige Verfahren zur Geldanlage

In welchen Fällen Anleger ihre Steuerbescheide offen halten sollten

Roland Ronig

Auch in diesem Jahr sind wieder einige Verfahren rund um das Thema „Geldanlage“ anhängig und viele Zweifelsfragen rund um die Besteuerung von Kapitalerträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die anhängigen Verfahren vor dem BVerfG und BFH zur privaten Geldanlage beziehen sich zumeist auf die §§ 20, 32d und 43 ff. EStG. Darüber hinaus ergeben sich Verfahren rund um das Investmentsteuerrecht. Anleger und deren steuerliche Berater sollten diese Verfahren kennen. Liegen die gleichen Sachverhalte vor, können die Verfahren nach den Kriterien des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO im Einspruchsverfahren ruhen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über derzeit strittige Sachverhalte mit Praxisrelevanz, damit Sie die Bescheide für Ihre Mandanten, soweit möglich, offen halten können.

Kernaussagen
  • Voraussetzung für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist, dass der Einspruchsführer in der Begründung seines Einspruchs die strittige, auch für seinen Steuerfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage darlegt und sich hierzu konkret auf ein beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anhängiges Verfahren beruft (, BStBl 2007 II S. 222, und vom - III R 39/08, BStBl 2011 II S. 11).

  • Ein...BStBl 2011 II S. 11