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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 18 | Unterhalt: Elterngeld zählt in vollem Umfang zu den anrechenbaren Bezügen

Das Elterngeld zählt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers.

Bei der nächsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs können wir uns kurz fassen. Es geht um den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen.

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person sind unschädlich, soweit sie 624 € im Jahr nicht übersteigen. Jeder Euro mehr mindert den Höchstbetrag von derzeit 8.820 €. Der BFH hat jetzt klargestellt: Zu den anrechenbaren Bezügen gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht – einschließlich des Sockelbetrags von 300 € monatlich.

Für den BFH war entscheidend, dass das Elterngeld nach dem Willen des Gesetzgebers als Einkommensersatz geleistet wird. Die Richter hatten insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.