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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 09 | Umsatzsteuer: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei hoheitlicher Tätigkeit

Nach einem aktuellen Urteil des BFH durfte (zumindest bis einschließlich 2015) der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen nicht ausgeschlossen werden, die zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche – nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende – Tätigkeiten verwendet werden. Es handelt sich um die Nachfolgeentscheidung des BFH zu einem Urteil des EuGH aus dem letzten Jahr, die für viele Kommunen, aber auch für gemeinnützige Vereine von Bedeutung ist.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer und kommen zu einem Urteil, das für viele Kommunen, aber auch für gemeinnützige Vereine von Bedeutung ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen darf nicht insgesamt versagt werden, wenn diese zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen. Nichtwirtschaftlich ist alles, was nicht privat und auch nicht unternehmerisch ist. Also insbesondere die ideelle Tätigkeit eines Vereins und die hoheitliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Das Urteil betrifft die Jahre bis einschließlich 2015.

Im Streitfall hatte der Landkreis Potsdam-Mit...