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Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb
Der BFH sorgte bereits vor den eigentlichen Karnevalsfeierlichkeiten für Katerstimmung und stellte fest, dass zu viel Stimmungsmusik und „ausgelassenes Feiern“ steuerlich schädlich sind. Für den ausrichtenden Karnevalsverein war es nicht die „Nacht der Nächte“, da die Veranstaltung nach der wirtschaftlich weniger lukrativ ausfiel als erwartet.
A. Leitsätze
1. Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ und deshalb kein Zweckbetrieb.
2. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.
B. Sachverhalt
Kläger und Revisionsbeklagter war im Streitfall ein eingetragener Verein. Der Karnevalsverein aus dem Bergischen Land war mit seinem Satzungszweck „Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“ als gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltete der Kläger seit vielen Jahren am Karnevalssamstag die Kostümparty „Nacht der Näch...