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FG München | Schachtelstrafe verstößt auch in Drittstaatenfällen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Eine nationale Regelung, die eine Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % voraussetzt, ist am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen und wird – entgegen der Auffassung des BFH – mangels einer Beherrschungssituation nicht von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verdrängt. Deshalb verstößt die Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, so dass sie auch bei Dividenden aus Drittstaaten nicht anwendbar ist.
Nach [i]Nichtanwendung der Schachtelstrafe in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit§ 8b Abs. 7 KStG 1999 galten 5 % der Dividenden von ausländischen Gesellschaften als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang standen, und waren somit nicht abzugsfähig (§ 3c EStG). Der Verstoß dieser Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit ist höchstrichterlich geklärt. Die Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Drittstaatensachverhalte h...